Arbeitszimmer: Sind Kosten absetzbar?

Arbeitsecke ein häufiges Streitthema mit Finanzbehörden

Arbeitszimmer Arbeitsecke steuerlich absetzen
Ein Arbeitszimmer ist steuerlich absetzbar

Der Ansatz der Kosten für ein Arbeitszimmer ist ein ständiger Streitpunkt mit der Finanzverwaltung. Grundsätzlich gilt:
Ein Arbeitszimmer ist bis 1.250 € pro Jahr ansetzbar, wenn

1. kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (gilt z.B. für Lehrer oder Telearbeitsplätze) oder

2. das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet (z.B. Schriftsteller) oder

3. das Arbeitszimmer der Mittelpunkt einer Unternehmung ist, diese von dort geführt wird und das Arbeitszimmer als Betriebsstätte gilt.  

(Bei Punkt 2 + 3 gilt die 1.250 €-Grenze nicht).

Ausschließlich berufliche Nutzung für ein Arbeitszimmer erlaubt

Wichtig ist dabei, das das Arbeitszimmer ausschließlich beruflich genutzt wird und keine private Mitnutzung geschieht (z.B. als Gästezimmer, Privatbibliothek, Stellplatz der Carrera-Rennbahn, Rauchersalon oder Aufbewahrungsort für Omas Tafelservice und Silberbesteck). 

Arbeitsecke: Absetzbar oder nicht?

Der Ansatz einer sogenannten "Arbeitsecke", also die Quadratmeter der Wohnung oder der Immobilie die beruflich genutzt werden, in einem Raum, der überwiegend privat genutzt wird, also z.B. als Wohnzimmer, Schlafzimmer oder Gästezimmer war und ist nicht möglich (höchstrichterliche Rechtsprechung).

 

Allerdings gab es selbst bei den obersten Richtern am Bundesfinanzhof Zweifel und diese waren sich nicht mehr einig und auch nicht mehr sicher. Mit Beschluss vom 21. November 2013 (Aktenzeichen: IX R 23/12) wurde daher beim BFH der sogenannte große Senat angerufen, um über die Absetzbarkeit einer "Arbeitsecke" zu entscheiden. Hintergrund war, dass es am Bundesfinanzhof dazu unterschiedliche Meinungen gab, und daher der "Große Senat", der sich aus den Vorsitzenden der einzelnen Senate zusammensetzt, entscheiden musste, wie dieser Sachverhalt einheitlich behandelt wird.

Update zur Arbeitsecke: Urteile vom 27. Januar und 22. Juni 2016

 

Am 27. Januar 2016 hat der BFH die Entscheidung (Aktenzeichen: GrS 1/14) zum o.g. Fall veröffentlicht. Es bleibt leider doch dabei, dass eine "Arbeitsecke" steuerlich nicht geltend gemacht werden kann. Wörtlich heißt es:

Am 27. Januar 2016 hat der BFH die Entscheidung (Aktenzeichen: GrS 1/14) zum o.g. Fall veröffentlicht. Es bleibt leider doch dabei, dass eine "Arbeitsecke" steuerlich nicht geltend gemacht werden kann. Wörtlich heißt es:

 

"Häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist ein Raum, der seiner Ausstattung nach der Erzielung von Einnahmen dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird." ... , um zu „einer sachgerechten Abgrenzung des beruflichen und des privaten Bereichs des Steuerpflichtigen” zu gelangen, „Gestaltungsmöglichkeiten zu unterbinden und den Verwaltungsvollzug zu erleichtern." ...

"Bereits der Gesetzeswortlaut legt nahe, unter einem „häuslichen Arbeitszimmer” nur einen Raum zu verstehen, in dem Tätigkeiten zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt werden. Ein Zimmer, das zwar büromäßig eingerichtet ist, das aber in nennenswertem Umfang neben der Verrichtung von (Büro-)Arbeiten auch anderen Zwecken dient, etwa als Spiel-, Gäste- oder Bügelzimmer, ist bereits nach dem allgemeinen Wortverständnis kein Arbeitszimmer."

 

Daher ist die Geltendmachung von Kosten für Räume die nicht ausschließlich beruflich genutzt werden, also die sogenannte "Arbeitsecke", rechtswidrig. Von einem Ansatz in der Steuererklärung muss dringend abgeraten werden!!!

Download
Gerichtsbeschluss zur Arbeitsecke im Wortlaut zum Nachlesen
Bundesfinanzhof vom 27.07.2015 - Aktenzeichen: GrS 1/14
arbeitsecke-arbeitszimmer-bfh-beschluss.
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Am 22. Juni hat der BFH eine weitere Entscheidung zur "Arbeitsecke" sinngemäß wie folgt veröffentlicht:

Die Aufteilung eines Raumes in zwei Teile durch ein Regal reicht nicht aus, um aus einem Raum zwei Räume zu machen. Die Berücksichtigung von anteiligen Raumkosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten kommt daher nicht in Betracht. (BFH 17.02.2016 - X R 32/11)

Arbeitsplatz: Unser steuerlicher Rat

 

Wenn Ihnen für Ihre berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (z. B. als Lehrer oder Gutachter) oder Sie z. B. Schriftsteller sind, dann sollten Sie die Kosten in der Steuererklärung geltend machen.