Haustierbetreuung steuerlich absetzbar?

Katzen- oder Hundebetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung?

Katzen- oder Hundebetreuung steuerlich absetzbar
Katzen- oder Hundebetreuung kann u. U. als haushaltsnahe Dienstleistung abgesetzt werden

Die Haustierbetreuung ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzbar. Dies hat jetzt das Finanzgericht Düsseldorf festgehalten (Aktenzeichen 15 K 1779/14 E). 

 

Die Kläger halten eine Katze in ihrer Privatwohnung. Während der Abwesenheit (etwa wegen Urlaub) beauftragten sie eine kostenpflichtige Dienstleisterin mit der Tierbetreuung, die dazu in die Wohnung der Kläger kommt. Die dafür entstandenen Kosten setzen die Kläger als haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung an. Das Finanzamt lehnt das ab, da Aufwendungen für private Haustiere der steuerlich unbeachtlichen Privatsphäre zuzuordnen seien. Das sah das Gericht anders und lies die Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen zu.

Wann ist Haustierbetreuung steuerlich absetzbar?

Haustierbetreuung ist steuerlich absetzbar unter folgenden Bedingungen:

  • Durchführung der Betreuung im Haushalt der Steuerpflichtigen, also nicht in den Räumen der Betreuungsperson oder z.B. einer Tierpension.
  • Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung
  • Überweisung der Kosten per Bank oder Scheck, Kreditkarte oder PayPal.
  • Keine Barzahlung
  • Vorlage des Kontoauszuges als Nachweis
  • Anerkennung ausschließlich der Lohnkosten (Material oder z. B. Futteraufwendungen sind nicht begünstigt).
  • Begrenzung auf einen jährlichen Betrag von maximal 20.000 €

Der steuerliche Vorteil beträgt 20% dieser Summe, also maximal 4.000 €.

Hundebetreuung muss ähnlich wie Katzenbetreuung behandelt werden und ebenfalls steuerlich absetzbar sein

Was für Katzen zutrifft, sollte auch für Hunde und alle anderen Haustiere zutreffen. Die Betreuung sollte aber im Haushalt stattfinden. Gassigehen mit dem Hund dürfte daher nicht absetzbar sein, da dies außerhalb des Haushaltes stattfindet.