Die Haustierbetreuung ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzbar. Dies hat jetzt das Finanzgericht Düsseldorf festgehalten (Aktenzeichen 15 K 1779/14 E).
Die Kläger halten eine Katze in ihrer Privatwohnung. Während der Abwesenheit (etwa wegen Urlaub) beauftragten sie eine kostenpflichtige Dienstleisterin mit der Tierbetreuung, die dazu in die Wohnung der Kläger kommt. Die dafür entstandenen Kosten setzen die Kläger als haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung an. Das Finanzamt lehnt das ab, da Aufwendungen für private Haustiere der steuerlich unbeachtlichen Privatsphäre zuzuordnen seien. Das sah das Gericht anders und lies die Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen zu.
Haustierbetreuung ist steuerlich absetzbar unter folgenden Bedingungen:
Der steuerliche Vorteil beträgt 20% dieser Summe, also maximal 4.000 €.
Was für Katzen zutrifft, sollte auch für Hunde und alle anderen Haustiere zutreffen. Die Betreuung sollte aber im Haushalt stattfinden. Gassigehen mit dem Hund dürfte daher nicht absetzbar sein, da dies außerhalb des Haushaltes stattfindet.