Stundenhotel mit 7% oder 19% Mehrwertsteuer?

Eie salomonisches Urteil für ein Sado-Maso-Ferienhaus

Stundenhotel Umsatzsteuer Mehrwertsteuer - welche Sätze gelten?
Unterschiedliche Umsatzsteuersätze für ein Sado-Maso-Stundenhotel

Ist eine stundenweise Vermietung von Zimmern in einem Ferienhaus - also eine Art "Stundenhotel" für bestimmte Sexualpraktiken - mit 7 % oder 19 % Umsatzsteuer anzusetzen? Das Niedersächsische Finanzgericht fällte ein geschicktes Urteil.

Eine 100 m²große Ferienwohnung befand sich in der oberen Etage eines Zweifamilienhauses. 30 m² davon waren im Stil eines Sado-Maso-Studios eingerichtet. Die Wohnung wurde stundenweise (je 4 h á 60 € oder je Übernachtung á 100 € vermietet. Durchschnittlich war die Wohnung zu 1,5 Tage je Mieter vermietet. Es wurde nur die Wohnung vermietet. Weitere "Dienstleistungen" wurden nicht erbracht. Als kurzfristige Vermietungsumsätze wurden 7% Mehrwertsteuer abgeführt, wie das bei Ferienwohnungen allgemein üblich und auch richtig ist.

Das Finanzamt, bzw. der mit der Prüfung beauftragte Beamte, störte sich aber offenbar an der Möglichkeit für die speziellen sexuellen Praktiken und setzte die Vermietungsumsätze mit denen in einem Bordell gleich und verlangte 19% Mehrwertsteuer. Der Vermieter war uneinsichtig und es kam zur Klage.

Umsatzsteuer beim Stundenhotel nach benutzter Fläche verteilt

In der mündlichen Verhandlung gelang dem Gericht ein wahrlich salomonisches Urteil:

Die Umsätze werden nach der Fläche geteilt.

  • 70% sind Vermietungsumsätze zur Beherbergung mit 7% Mehrwertsteuer und
  • 30% sind Vermietungsumsätze von Gegenständen für spezielle Sexualpraktiken mit 19% MwSt.

Zum Nachlesen: 

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 24.04.2014, 5 K 358/13
Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts im Falle von Sado-Maso-Ferienhaus
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