Wird eine Immobilie zur Vermietung gebraucht erworben, fallen direkt nach dem Verkauf oft erhebliche Renovierungskosten an. Viele Vermieter haben selbstverständlich den Wunsch, diese
Aufwendungen, die oft viele Tausend Euro betragen, sofort steuerlich geltend zu machen.
Leider ist das aber oft nicht möglich, da der Gesetzgeber dem mit §6 Absatz 1 Nr. 1a EStG einen Riegel vorgeschoben hat.
Übersteigen die Renovierungskosten (netto ohne Umsatzsteuer) der ersten drei Jahre den Kaufpreis des Gebäudes (Gesamtkaufpreis abzüglich des Grundstücksanteils) um mehr als 15% (15-%-Grenze), wird angenommen, dass ein sogenannter Instandhaltungsrückstau vorliegt, der zu einem geringeren Kaufpreis der Immobilie als normal üblich geführt hat.
Diese Renovierungskosten werden dann als sogenannte anschaffungsnahe Aufwendungen bezeichnet und müssen daher dem Kaufpreis hinzugerechnet werden, und können nur im Rahmen der allgemeinen Abschreibungen (je nach Fall 2%, 2,5% oder 3%) geltend gemacht werden.
Beim Ansetzen der Renovierungskosten ist dabei die Berechnung der Drei-Jahres-Frist oft fraglich: Die Drei-Jahres-Frist beginnt mit dem Übergang von Nutzen und Lasten (Nutzen/Lastenwechsel) der im Notarvertrag festgelegt wurde und endet nach Ablauf von 3 Jahren.
Beispiel:
Hubertus, ein bayrischer Tierarzt, erwirbt mit Vertrag vom 25.05.2015 ein Miethaus in Berlin-Prenzlauer Berg für 800.000 €. Der Nutzen/Lastenwechsel wurde im Notarvertrag auf den monatsletzten
Tag festgelegt, in dem der Kaufpreis voll bezahlt wurde. Hubertus zahlte am 20.06.2015 in seiner Tierarztpraxis hart erarbeite 100.000 € an den Verkäufer. Die Bank überwies den Rest von
700.000 € am 25.06.2015. Laut Aussage des Architekten, muss Hubertus weitere 120.000 € an Renovierungskosten (inkl. 19% Umsatzsteuer) aufwenden, da insbesondere die Fenster erneuert werden
müssen.
Beispiel:
Hubertus, ein bayrischer Tierarzt, erwirbt mit Vertrag vom 25.05.2015 ein Miethaus in Berlin-Prenzlauer Berg für 800.000 €. Der Nutzen/Lastenwechsel wurde im Notarvertrag auf den monatsletzten Tag festgelegt, in dem der Kaufpreis voll bezahlt wurde. Hubertus zahlte am 20.06.2015 in seiner Tierarztpraxis hart erarbeite 100.000 € an den Verkäufer. Die Bank überwies den Rest von 700.000 € am 25.06.2015. Laut Aussage des Architekten, muss Hubertus weitere 120.000 € an Renovierungskosten (inkl. 19% Umsatzsteuer) aufwenden, da insbesondere die Fenster erneuert werden müssen.
Lösung:
Gesamtkaufpreis | 800.000 € | |||
+ | Anschaffungsnebenkosten (z.B. Notar, Grunderwerbssteuer, Makler, Grundbuch), ca. | 80.000 € | ||
- | Wert Grund und Boden (Aufteilung nach Verkehrswert) | 220.000 € | ||
+ | eventuell vorhanden Anschaffungsnebenkosten die nur das Gebäude betreffen | 0 € | ||
= | Gebäudeanschaffungskosten | 660.000 € | ||
x15% | Grenze für anschaffungsnahen Aufwand, netto | 99.000 € | ||
x19% |
|
117.810 € |
Fazit:
Hubertus müsste die 120.000 € den Anschaffungskosten hinzurechnen, und könnte Sie nicht sofort steuerlich geltend machen, da die 120 T€ die Grenze von 117,81 T€ übersteigen. Hubertus hat
nunmehr zwei Optionen:
Hinweise:
Sofern es derzeit zu einem Streit mit dem Finanzamt kommt, ist anzuraten, steuerliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da derzeit vier Fälle zu diesem Thema rechtsstrittig sind und beim Bundesfinanzhof zur Entscheidung liegen. Wahrscheinlich sind die strittigen Fragen auch auf Ihren Fall anwendbar: