Die Spekulationssteuer fällt immer dann an, wenn eine Immobilie innerhalb der gültigen Spekulationsfrist - also innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb - wieder veräußert wird. Dann ist der
sogenannte Spekulationsgewinn (Verkaufspreis abzüglich Einkaufspreis zuzüglich beim Finanzamt geltend gemachter Abschreibungen) steuerpflichtig.
Es gibt aber eine Ausnahme von der Spekulationssteuer und zwar dann, wenn die Immobilie in den letzten beiden vergangenen Jahren und im Jahr des Verkaufs zu eigenen Wohnzwecken (keine Vermietung)
genutzt wurde.
Hinweis: Das gilt nur für Immobilien im Privatvermögen. Befinden sich diese in einem unternehmerischen Betriebsvermögen, besteht in jeden Fall, also auch nach Ablauf der 10-jährigen
Spekulationsfrist Steuerpflicht.
Beim Veräußerungsgewinn und der damit zusammenhängenden Spekulationsfrist stellt sich regelmäßig die Frage, welche Daten bei der Fristberechnung maßgebend sind.
Maßgebend für die Spekulationsfrist ist das jeweilige Datum des Notarvertrages. Zahlungsdaten des Kaufpreises, die Grundbucheintragung oder ein Übergabetermin (sogenannter
Nutzen-Lasten-Wechsel) sind unerheblich.
Beispiel:
Gerold erwirbt am 5.5.2006 ein unbebautes Grundstück für 70.000 €. Nutzen und Lasten gehen am 1.6.2006 über (Übergabeprotokoll). Die Eintragung im Grundbuch erfolgt am 27.07.2006. Da er leider
keine geeignete Ehefrau findet, mit der er eine Familie gründen könnte, verkauft er das Grundstück am 20.12.2016 wieder für nunmehr 120.000 €. Muss Gerold den Gewinn von 50.000 € als
Veräußerungsgewinn versteuern?
Lösung:
Die Spekulationsfrist beginnt mit Ablauf des 5.5.2006 (24:00 Uhr) und endet somit mit Ablauf des 5.5.2016 um 24:00 Uhr. Ab dem 6.5.2016 ist eine steuerfreie Veräußerung möglich. Gerold muss auf
den Gewinn von 50.000 € keine Steuern zahlen.
Wir raten, sofern möglich, zum Einhalten einer zusätzlichen sogenannten "Schamfrist", um die Finanzbeamten nicht zu einer Prüfung eines eventuell vorliegenden Gestaltungsmißbrauches zu ermuntern.
Gestaltungsmißbrauch liegt vor, wenn rechtlich zulässige Gestaltungen ausschließlich aus steuerlichen Gründen gewählt werden und keine anderen außersteuerlichen Gründe für die jeweilige
Vertragsgestaltung vorliegen.
Hinweis für private Veräußerungsgeschäfte:
Diese Gewinn-Besteuerung betrifft auch andere Wirtschaftsgüter aus dem Privatvermögen, z. B. PKW, Kunstgegenstände, Möbel oder anderes privates Vermögen. Wird dies mit Gewinn verkauft, gilt eine
Frist von einem Jahr, wobei das jeweilige Datum des Kaufvertrages (nach BGB) maßgebend ist.
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