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Einkommensteuer

Erbschaft oder Schenkung werden steuerlich meist gleich behandelt
Eine Erbschaft ist steuerlich gesehen eine Schenkung "von Todes wegen". Daher werden diese bezüglich der Frage nach Erbschaftssteuer und/oder Schenkungssteuer zusammengefasst. Dabei gilt ein Zeitraum von 10 Jahren.

Erbschaft: Beispiel

Eliane bekommt zu ihrem 18. Geburtstag (1. Juni 2015) von ihrem Vater einen Bausparvertrag mit einem Wert von 100.000 € geschenkt. Am 30. Mai 2025 verunglückt der Vater mit seiner Harley unerwartet und hinterlässt seiner Tochter ein vermietetes Mehrfamilienhaus mit einem steuerlichen Wert von 350.000 €. Da beide Vermögensübergänge innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren liegen, werden diese zusammengerechnet. Eliane muss 450.000 € versteuern, kann jedoch (neben anderen Abzugsbeträgen) einen Freibetrag von 400.000 € abziehen.

Freibeiträge für Erbschafts-/Schenkungssteuer

Bezogen auf die Verwandtschaftsverhältnisse gelten bei der Erbschafts- oder Schenkungssteuer folgende wichtige Freibeträge*:

Ehepartner untereinander Eltern an Kinder Großeltern an Enkel*
Ehepartner untereinander können sich innerhalb von 10 Jahren insgesamt 500.000 € steuerfrei verschenken oder vererben. Eltern können an ihre Kinder innerhalb von 10 Jahren insgesamt 400.000 € ( je Kind) steuerfrei verschenken oder vererben.  Großeltern können an ihre Enkel innerhalb von 10 Jahren insgesamt 200.000 € (je Enkel) steuerfrei verschenken oder vererben.
Geschwister untereinander Kinder an Eltern Enkel an Großaltern
Geschwister untereinander können sich innerhalb von 10 Jahren insgesamt (nur) 20.000 € steuerfrei verschenken oder vererben. Je Jahr also nur 2.000 €. Kinder können an ihre Eltern innerhalb von 10 Jahren insgesamt (je Elternteil) 100.000 € steuerfrei vererben oder 20.000 € steuerfrei verschenken Enkel können an ihre Großeltern innerhalb von 10 Jahren insgesamt (je Großelternteil) 100.000 € steuerfrei vererben oder 20.000 € steuerfrei verschenken. 

*Steuerlicher Hinweis:

Für die Übertragung des selbst genutzten Einfamilienhauses oder der selbst genutzten Eigentumswohnung (sogenanntes "Familienheim") gelten besondere Regelungen. Wir beraten Sie gern.
Sind die Kinder der Großeltern, also die Eltern der Enkel, schon verstorben, werden die Enkel mit den bereits verstorbenen Kindern, bzw Eltern (je nach Sichtweise) gleichgesetzt und der Freibetrag erhöht sich auf 400.000 €.
Alle Angaben ohne Gewähr. Für eine verbindliche Auskunft vereinbaren Sie bitte einen Beratungstermin. Unser Steuerbüro ist spezialisiert in den Themen Erbschaften und Schenkung.

RECHTSGRUNDLAGE:

  • ErbStG (Erbschaftssteuergesetz)
  • BewG (Bewertungsgesetz)