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Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer ist ein Teil der Einkommensteuer die auf Einnahmen aus Kapitalvermögen, also z.B. auf Zinsen und Dividenden erhoben wird.

Merkmale Abgeltungssteuer

Sie bekam ihren Namen durch die Eigenschaft, die Einkommenssteuer "abzugelten", und die diesbezüglichen Einkünfte nicht mehr in der Steuererklärung angeben zu müssen.

  • Sie beträgt 25% der Einnahmen, zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (nur bei Kirchenmitgliedschaft).
  • Im Regelfall behält die Bank den vollständigen Betrag bei der Auszahlung ein und führt diesen an den Fiskus ab. Sodann darf man die Angaben in seiner Steuererklärung weglassen, da die Steuer damit schon "abgegolten" ist.
  • Werbungskosten sind dabei ausgeschlossen, bis auf eine Pauschale von 801 € je Person (1.602 € für Ehepaare).
  • Dies sollte eine Vereinfachung der Besteuerung ermöglichen.
  • Kapitaleinkünfte sind Zinsen, Aktiendividenden, Gewinnauschüttungen aus GmbH's, Einnahmen aus stillen Gesellschaften, aber auch Gewinne aus dem Verkauf von Aktien und GmbH-Anteilen, Gewinne aus der Liquidation (Auflösung) von Aktiengesellschaften oder GmbH's sowie einer Vielzahl weiterer Sachverhalte.
  • Experten (auch wir) fordern die Abschaffung dieser "Abgeltungsregel", da diese einerseits sehr kompliziert und daher sehr fehleranfällig ist und andererseits hohe Zinseinkünfte ohne Grund steuerlich begünstigt.

Probleme bei der Abgeltungssteuer

  • Die erwünschte Vereinfachung wurde nicht erreicht. Im Gegenteil: Grundsätzlich ist dieses Thema sehr komplex. Es sollte bei Unsicherheiten in jedem Fall ein Steuerberater oder Steuerfachanwalt konsultiert werden.
  • Da die Banken oder Gesellschaften inzwischen auch Kirchensteuer auf Zinsen und Dividenden automatisch einbehalten, sollten alle Nicht-Kirchenmitglieder die Bankauszüge penibel prüfen.
  • Im Gegenzug müssen Kirchenmitglieder ebenfalls prüfen, ob Kirchensteuer einbehalten wurde, um sich nicht der Steuerhinterziehung schuldig zu machen.
  • Beträgt der persönliche Steuersatz weniger als 25%, so gilt dieser geringere Steuersatz. Wer Zins- oder Dividendeneinkünfte hat und einen geringen persönlichen Steuersatz, kann sich über eine Steuererklärung somit doch einen Teil dieser Steuer zurückholen. Allerdings ist dazu doch wieder eine Steuererklärung erforderlich.
  • Die Abgeltung greift auch nicht, wenn bei bestimmten Einnahmen
    - der Empfänger und der Zahler von Zinsen zu einander nahe stehende Personen sind oder
    - der Empfänger der Zinsen mit 10% an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist.
  • Auf Antrag (Wahlrecht) gilt die Abgeltungssteuer nicht, wenn bei bestimmten Einnahmen
    - der Empfänger von Dividenden mit mindestens 25% an der Gesellschaft beteiligt ist oder
    - der Empfänger von Dividenden mit mindestens 1% an der Gesellschaft beteiligt und für die Gesellschaft beruflich tätig ist.
  • Für Unternehmer als Empfänger gelten bei einigen Einnahmen bestimmte Sonderregelungen (Teileinkünfteverfahren).

RECHTSGRUNDLAGE:

  •     §20, §32d, §3 Nr. 40 +41, §3c, 44, 44a, 44b EStG
  •     BMF-Schreiben vom 18.01.2016