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Pensionsrückstellungen

Pensionsrückstellungen sind eine im Jahresabschluss (Bilanz) eines Unternehmens gebildete gewinnmindernde (und daher steuernsparende)  Positionen, die der zukünftigen Altersvorsorge von Mitarbeitern dient.

 

Betriebswirtschaftliche Sicht

Pensionsrückstellungen sind eine Form der sogenannten Innen-finanzierung. Sie besagt folgendes:
Für einzelne, mehrere oder auch alle Mitarbeiter eines Unternehmens wird z.B. eine Betriebsrente im Alter versprochen. Dafür soll in der Gegenwart Geld für diese späteren Ausgaben zurück gelegt werden. Praktisch wird es so gehandhabt, dass die notwendigen Gelder für die spätere Rente oder Pension jährlich anteilig angespart werden, und somit zum Renteneintritt vollständig bereit stehen. Diese Gelder werden also nicht als Gewinn ausgeschüttet und diese Ansparung senkt auch den steuerlichen Gewinn und spart somit Steuern. Die Verbuchung dieser Beträge nennt man dann 'Pensionsrückstellung'. Da die gesparten Gelder aber erst in der Zukunft benötigt werden kann man diese zwischenzeitlich z.B. für die Finanzierung von Investitionen verwenden. Daher der Begriff  'Innenfinanzierung':

 

Steuerliche Sicht

Aus Sicht des Fiskus mindert eine Pensionsrückstellung den steuerpflichtigen Gewinn der Unternehmung und damit die Steuerzahllast, was naturgemäß dem Fiskus missfällt. Diese Rückstellungen werden daher argwöhnisch beobachtet und auch nur unter ganz bestimmten, sehr strengen Voraussetzungen erlaubt. Bei Betriebsprüfungen sind die Pensionsrückstellung sehr häufig Streitthema mit der Finanzverwaltung, weil diese nicht anerkannt werden, sondern als verdeckte Gewinnausschüttung (sogenannte vGA) umqualifiziert wird, was eine Steuerbelastung von fast 60% ergibt.

 

Unser Praxistipp!

Obwohl die Aspekte der Innenfinanzierung und der Senkung der Steuerzahllast tatsächlich gegeben sind, können wir Pensionsrückstellungen dennoch nicht empfehlen. Begründung:

  1. Wie oben erläutert, sind diese Rückstellung sehr streitanfällig und stellen eine erhebliches finanzielles Risiko dar, wenn nach 10 oder 15 Jahren ratierlicher Ansammlung die Finanzverwaltung zu anderer Meinung gelangt und die Rückstellung als vGA behandelt. Auch Änderungen, also z.B. Anpassungen an einen gehobeneren Lebensstandard sind oft steuerlich nicht erlaubt.
  2. Das Argument der Innenfinanzierung ist ebenfalls für die Zukunft gefährlich, da die Verwendung der eigentlich anzusparenden Beträge für Investitionen unwiderbringlich ist, wenn die Investition fehl schlägt und zu einem Flop wird, die Gelder also nicht zurück fließen. Es wäre natürlich denkbar die zurück gelegten Gelder in einer Geldanlage anzusparen. Aber bei den heutigen Zinsen ist auch das nicht attraktiv.
  3. Das Hauptproblem ist aber  die spätere faktische Unverkäuflichkeit oder aber zumindest erschwerte Verkäuflichkeit des Unternehmens. Viele Unternehmer wollen im fortgeschrittenen Alter ihr Unternehmen verkaufen. Dies wird aber stark erschwert, wenn nicht sogar unmöglich, wenn im Unternehmen Pensionsrückstellungen vorhanden sind. Denn: Wer kauft ein Unternehmen, wenn er dem ehemaligen Inhaber bis zu dessen Tode, dessen Zeitpunkt noch nicht absehbar ist,  eine Pension bezahlen muss. Oder auch anderes herum: Wer traut seinem Nachfolger, dass dieser bis zum Tode das Unternehmen in der finanziellen Kraft halten kann, um die Pension auch bis zum Tode regelmäßig und pünktlich zu zahlen. Bei einem Renteneintritt mit 65 Jahren und einer durchschnittlichen Lebenserwartung von derzeit 78 Jahren (Gentleman) und sogar 83 Jahren (Ladys) kommen 13 bis 18 Jahre Pensionszahlungen auf den Nachfolger zu. Das ist überhaupt nicht kalkulierbar.
  4. Wir empfehlen daher die Altersvorsorge stets außerhalb des eigenen Unternehmens aufzubauen. Wir beraten Sie gern!

RECHTSGRUNDLAGE:

  • §249, 253, 266 HGB
  • §6a EStG