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Nicht abziehbare Betriebsausgaben

Nicht abziehbare Betriebsaufgaben sind solche betriebliche Ausgaben, die zwar getätigt werden, die jedoch (steuerlich) "nicht abziehbar" sind, also den steuerlichen Gewinn nicht  mindern dürfen, bzw. wenn diese den Gewinn gemindert haben, bei der steuerlichen Gewinnermittlung dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden müssen. 

Wichtige nicht abziehbare Betriebsausgaben

  1. Ausgaben, die der privaten Lebensführung der Unternehmer oder der Gesellschafter dienen (z.B. Kleidung, Nahrung, Haushaltswaren, Aufwendungen für privates Wohnen, Kindererziehung, Schulunterricht, Reinigung, Hygiene, Zeitung, Literatur, Rundfunk/TV, Eheschließung und -scheidung, Führerschein, Ehrenamt, Urlaub, Erholung, Entspannung, Vergnügen, Genuss, Sport, Kunst, Kultur)
  2. Schuldzinsen oberhalb 2.050 Euro bei Überentnahmen
  3. Zinsaufwendungen oberhalb des Zinsertrages und des EBITDA (Freibetrag = 3 Mio. Euro, sogenannte Zinsschranke)
  4. Verdeckte Gewinnausschüttungen (Aufwand zu Gunsten der Gesellschafter oder deren Angehörigen) bei Kapitalgesellschaften
  5. Folgende genau definierte Betriebsausgaben, bei denen der Gesetzgeber nicht möchte, dass diese den Gewinn mindern.
    Dazu gehören:

RECHTSGRUNDLAGE:

  • §12 EStG
  • §4 Abs. 5 + Abs. 5b + Abs. 6 EStG
  • §4 Abs. 4a EStG
  • §4h EStG
  • §8 Abs.3 KStG