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Körperschaftsteuer

Die Körperschaftssteuer gehört zu den Ertragssteuern und wird auf das Einkommen, oder auch den Gewinn, bei "Körperschaften" erhoben.
Sie ist damit eine Art Einkommensteuer für Gesellschaften.

Körperschaftssteuer

Körperschaften sind alle nach Gesellschaftsrecht organisierten Unternehmen, wie Aktiengesellschaften (AG), Genossenschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaften, haftungsbeschränkt (UG) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA).

Merkmale der Körperschaftssteuer

  • Bemessungsgrundlage ist, vereinfacht gesagt, der Gewinn des Unternehmens.
  • Die Steuer beträgt 15% zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag.
  • Die Steuer steht jeweils hälftig dem Bund und den Ländern zu.
  • Das Steueraufkommen beträgt jährlich ungefähr 33 Mrd. Euro.
  • Das Steueraufkommen ist aber regional unterschiedlich verteilt. Baden-Würtemberg steht mit 22% an der Spitze, die fünf ostdeutschen Länder bilden mit zusammen 9% das Schlusslicht.

Geschichte der Körperschaftssteuer

  • Die Einführung in Deutschland erfolgte 1920 mit 10% (Erzbergersche Steuer- und Finanzreform)
  • Nach dem 2. Weltkrieg im Jahre 1946 erreichte die Körperschaftssteuer mit 65% ihren Höhepunkt.
  • In der DDR betrug die Körperschaftssteuer 95%, hatte aber aufgrund der vielen verstaatlichten Betriebe (VEB) keine größere Bedeutung.
  • Ab 1953 wurden die Steuersätze schrittweise gesenkt. Seit 2008 beträgt der Steuersatz 15%. 
  • Allerdings werden ausgeschüttete Gewinne noch einmal mit 25% zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag belastet.
  • Dazu kommt noch die Gewerbesteuer.
  • Die Gesamtbelastung beträgt daher für unternehmerische Gesellschaften meistens bei mehr als 50%.

RECHTSGRUNDLAGE:

  • Körperschaftsteuergesetz (KStG) 
  • Einkommensteuergesetz
  • Solidaritätszuschlagsgesetz