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Sofortmeldung zur Sozialversicherung

Seit 2009 sind Arbeitnehmer in bestimmten betrugsanfälligen Branchen zwingend verpflichtet, die Tätigkeit noch vor ihrer Aufnahme der Tätigkeit bei der Sozialversicherung anzumelden. Das betrifft auch Probearbeitstage, Praktika oder Aushilfstätigkeiten.

Beispiel: Die Café-Bedienung beginnt den Dienst am Montag um 06:00 Uhr.

Lösung: Die Sofortmeldung muss am Montag früh vor 06:00 Uhr bei SV.NET eingegangen sein (Sendeprotokoll als Nachweis)

Zur Sofortmeldung verpflichtete Branchen

Branchen, die zur Sofortmeldung verpflichtet sind:

Baugewerbe Schausteller

Gaststättengewerbe

Forstwirtschaft 
Beherbungsgewerbe Reinigungsgewerbe
Personenbeförderung

Messe- und Ausstellungsbau 

Speditionen, Transport & Logistik Fleischwirtschaft

RECHTSGRUNDLAGE:

  • §28a Abs. 4 SGB IV
  • §7 DEÜV