Das Zuflussprinzip - auch Zufluss-/Abflussprinzip genannt- bezeichnet eine Art den steuerpflichtigen Gewinn zu ermitteln. Dabei sind nur diejenigen Beträge steuerbar, die auch tatsächlich zugeflossen sind. Beträge, für die zwar eine Rechnung gelegt wurde, da eine Leistung erbracht wurde, aber die Zahlung des Kunden noch aussteht, sind dabei nicht steuerbar.
Diese Art den Gewinn zu ermitteln wird Einnahme-Überschussrechnung (EÜR) oder auch 4/3-Rechnung genannt (da diese im §4 Absatz 3 EStG) geregelt ist.
Steuerbar sind grundsätzlich alle in einem bestimmten Zeitraum eingegangene Beträge.
Ausnahme: Regelmäßige wiederkehrende Einnahmen die innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Stichtag eingehen, gehören abweichend doch in das Wirtschaftsjahr der Leistungserbringung.
RECHTSGRUNDLAGE: