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Zuflussprinzip

Das Zuflussprinzip - auch Zufluss-/Abflussprinzip genannt- bezeichnet eine Art den steuerpflichtigen Gewinn zu ermitteln. Dabei sind nur diejenigen Beträge steuerbar, die auch tatsächlich zugeflossen sind. Beträge, für die zwar eine Rechnung gelegt wurde, da eine Leistung erbracht wurde, aber die Zahlung des Kunden noch aussteht, sind dabei nicht steuerbar.

Diese Art den Gewinn zu ermitteln wird Einnahme-Überschussrechnung (EÜR) oder auch 4/3-Rechnung genannt (da diese im §4 Absatz 3 EStG) geregelt ist.

Merkmale Zuflussprinzip

Steuerbar sind grundsätzlich alle in einem bestimmten Zeitraum eingegangene Beträge.

 

Ausnahme: Regelmäßige wiederkehrende Einnahmen die innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Stichtag eingehen, gehören abweichend doch in das Wirtschaftsjahr der Leistungserbringung.

  • Bei einem Tausch gilt das Datum der Übergabe des eingetauschten Wirtschaftsgutes.
  • Bei Bargeld und auch Schecks gilt das Datum des physischen Erhaltes.
  • Bei Eingängen auf einem Bankkonto gilt das Datum der Wertstellung (nicht das Buchungsdatum).
  • Bei Paypal-Zahlungen gilt das Datum der Gutschrift auf dem Paypal-Konto (Paypal ist eine Bank!).

Zuflussprinzip: Beispiele

  • Stromkosten-Rückerstattung
    Lisa erhält einen Scheck für eine Erstattung von überzahlten Stromkosten mit Post am 30.12. eines Jahres. Der Betrag des Schecks wird Lisa aber erst am 10.1. des Folgejahrs auf dem Bankkonto gutgeschrieben.
    Lösung: Steuerbar und steuerpflichtig im alten Jahr.
  • Vorauszahlung Untermiete
    Jeannine erhält die Untermiete für den Januar des Folgejahres von Lisa bereits am 30.12. des alten Jahres.
    Lösung: Die Miete ist steuerbar und steuerpflichtig im neuen Jahr (10-Tages-Regel, da die Miete eine regelmäßig wiederkehrende Einnahme ist.)
  • Paypal-Geldüberweisung
    Robert verkauft über EBAY eine Ware und erhält am 30.06. auf seinem Paypal-Account 35,00 €. Diese lässt er sich sofort auf sein geschäftliches Bankkonto auszahlen, wo sie aber erst am 03.07. (Wertstellung) eingehen.
    Lösung: Da Paypal wie eine Bank zu behandeln ist, gilt das Geld am 30.06. als zugeflossen.
  • Rechnungsbegleichung
    Marcus verkauft am 20.12. gegen offene Rechnung für 150,00 € Ware. Der Kunde bezahlt per Banküberweisung am 28.12. des alten Jahres. Auf dem Kontoauszug von Marcus vom Januar des neuen Jahres steht:  +150,00 €, Wertstellung 30.12., Buchungstag 03.01.
    Lösung: Steuerbar und steuerpflichtig im alten Jahr. Es gilt das Datum der Wertstellung.
  • Ware statt Geld
    Rechtsanwalt Meißner berät Marcus am 30.12. des alten Jahres. Marcus entnimmt am 03.01. eine Ware aus seinem Lager und übergibt diese am selben Tag dem Rechtsanwalt statt einer Begleichung der Rechnung.
    Lösung: Der Rechtsanwalt muss den Rechnungsbetrag am 03.01. des neuen Jahres versteuern.

RECHTSGRUNDLAGE:

  • §4 Absatz 3 EStG
  • §8 Absatz 2 EStG
  • §11 Absatz 1 EStG