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Zuschüsse

Zuschüsse aus steuerlicher Sicht sind Zahlungen von "fremder" Seite, die nicht aufgrund eines Arbeits-, Kauf- oder Dienstleistungsvertrages gezahlt werden, jedoch trotzdem steuerliche Wirkung entfalten.

Es wird zunächst nach "echten" und "unechten" Zuschüssen unterschieden.

Unechte Zuschüsse

Unechte Zuschüsse sind solche, bei denen der Zuschusszahlende eine Gegenleistung bekommt. Beispiel: Der Vater zahlt seinem Sohn einen "Zuschuss" von 10.000 Euro für den Erwerb eines betrieblichen PKW. Wegen der Zahlung darf er den PKW gelegentlich für sich privat nutzen. Es liegt ein sogenannter Leistungsaustausch vor, der auf beiden Seiten steuerpflichtig ist.

 

Lösung: Es liegt Steuerpflicht für Umsatz- und Ertragststeuern und beiden Seiten vor.

Echte Zuschüsse

Echte Zuschüsse sind solche, bei denen der Zahlende keine Gegenleistung erhält, die jedoch in seinem Interesse ist. Beispiel: Eine Gemeinde zahlt einem Unternehmen einen Baukostenzuschuss in Höhe von 100.000 Euro für eine Bürogebäude und erhofft sich dadurch neue Arbeitsplätze.

 

Lösung: Mit Umsatzsteuer hat der Vorgang nichts zu tun, da kein Leistungsaustausch vorliegt. Allerdings sind die 100.000 Euro beim Unternehmen steuerbar. Bezüglich der buchhalterischen Behandlung hat das Unternehmen ein Wahlrecht:

  • Möglichkeit 1: Die 100.000 Euro sind in voller Höhe steuerpflichtiges Einkommen
  • Möglichkeit 2: Die 100.000 Euro mindern die Baukosten und werden dadurch durch Minderung der Abschreibungen auf die Nutzungsdauer verteilt.

Beratungshinweis: 
Die eventuelle Steuerbarkeit von Zuschüssen sollte stets von Experten geprüft werden.


RECHTSGRUNDLAGE

  • R 6.5 EStR
  • R 21.5 EStR
  • Abschnitt 10.2 UStAE