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Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer wird nur auf den gewerblichen Ertrag erhoben. Freiberufler sind davon nicht betroffen.

Die Gewerbesteuer, genauer eigentlich "Gewerbeertragssteuer" ist eine Ertragssteuer und betrifft ausschließlich Gewerbetreibende. Grundlage ist der gewerbliche Gewinn. Die früher noch bestehende Gewerbekapitalsteuer wurde 1998 abgeschafft.

  • Die Gewerbesteuer steht ausschließlich den Gemeinden zu und ermittelt sich durch ein kompliziertes Rechenverfahren. Sie beträgt dem Grunde nach 3,5% des betrieblichen Gewinns.
  • Allerdings haben die Gemeinden das Recht (und seit 2004 sogar die Pflicht) mit einem sogenannten "Hebesatz" diesen Betrag anzuheben.
  • Der Hebesatz muss mindestens 200%, die Gewerbesteuer also 7% betragen. nach oben sind keine Grenzen gesetzt. Mit 900% (Gewerbesteuer=31,5%) erhebt die kleine Gemeinde Dierfeld im westlichen Rheinland-Pfalz die höchste Gewerbesteuer.
  • Weiterhin gibt es diverse Hinzurechnungen und Kürzungen, die aber im Grunde nur Experten wirklich verstehen.
  • Ein Freibetrag von 24.500 Euro gilt jedoch nicht für Kapitalgesell-schaften (AG, GmbH, UG, Genossenschaften) sondern nur für Einzelunternehmen und Personengesellschaften (GbR, OHG, KG).
  • Im Jahre 2017 betrugen die Einnahmen aus der Gewerbesteuer 52,9 Mrd. Euro.

Die Gewerbesteuer ist politisch umstritten:

Eingeführt wurde die Gewerbesteuer 1891 in Preußen durch den Finanzminister Johannes von Miquel nach der Entlassung Otto von Bismarks als Kanzler. (Bismarck hatte sich bis zuletzt gegen Ertragssteuern, also auch gegen die Einkommensteuer, gewehrt).

  • Reichseinheitlich erfolge die Einführung aber erst 1936 unter der Herrschaft der Nationalsozialisten. Damals schon waren die freiberuflichen Unternehmen (Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, Steuerberater, Übersetzer u.ä.) von der Gewerbesteuer ausgenommen. Offiziell, weil diese die Infrastruktur der Gemeinden nicht stark belasten würden, im Gegensatz zu gewerblichen Betrieben. Den Nationalsozialisten ging es aber inoffiziell eher darum, die Freiberufler nicht zu verärgern, da diese wesentlich für das Funktionieren des Staates verantwortlich waren (Prinzip: Teile und Herrsche!).
  • Es ist auch zu sagen, dass es eine solche Steuer in meisten anderen Ländern unbekannt ist.
  • Außerdem wird der gewerbliche Ertrag damit doppelt besteuert: Einmal mit Gewerbesteuer sowie zweitens mit Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer. Doppelbesteuerung widerspricht aber im Grunde elementaren Rechtsgrundsätzen.
  • Immer wieder unternehmen Finanzrichter den Versuch, die Gewerbesteuer richterlich zu kippen:
    - Finanzgericht Hamburg 29.02.2012 (1 K 48/12 + 1 K 138/10)
    - Finanzgericht Niedersachsen 21.04.2004 (4 K 317/91)
    Beide Verfahren führten nicht zum Erfolg, da der BFH schon am 18.09. 2003 festgestellt hat, das die Gewerbesteuer verfassungsgemäß ist:
    "Der X. Senat sieht in der Beschränkung der Erhebung der Gewerbesteuer auf Gewerbebetriebe keinen Verfassungsverstoß, weil aus der ausdrücklichen Erwähnung der Gewerbesteuer in Art. 106 Abs. 6 GG zu schließen sei, dass der Verfassungsgeber diese als in ihrer Grundstruktur zulässige Form des Steuerzugriffs anerkennt und zu den vom Verfassungsgeber vorgefundenen und gebilligten Grundstrukturen der Gewerbesteuer auch die Beschränkung auf Gewerbebetriebe gehört."
    (BFH X R 2/00)
  • Somit ist eine in einem totalitären Unrechtsstaat flächendeckend eingeführte und den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzende Steuer, heute nach mehr als 80 Jahren immer noch in Kraft.
Download
Berechnungsbeispiel der Gewerbesteuer einer Einzelunternehmung (2018)
Gewerbesteuerberechnung-Beispielrechnung
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RECHTSGRUNDLAGE:

  •  Gewerbesteuergesetz (GewStG)